Zitat aus der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Link: Corona-Verordnung Sport) vom 25. Juni 2020
Abseits des Sportbetriebs ist (ab 01.07.2020), wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (…).
§ 3
Trainings- und Übungsbetrieb
(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie § 9 Corona-VO.
(2) Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.Weiterlesen