Zitat aus der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Link: Corona-Verordnung Sport) vom 25. Juni 2020
Abseits des Sportbetriebs ist (ab 01.07.2020), wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (…).
§ 3
Trainings- und Übungsbetrieb
(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie § 9 Corona-VO.
(2) Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.
(3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.
(4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Absatz 1 Ziffer 6 CoronaVO.