Satzung

Satzung des Vereins für Gesundheitssport 1988 Leimen e.V.

§ 1 Name, Sitz
1.
Der am 21.6.1988 in Leimen gegründete Verein führt den Namen „Verein für Gesundheitssport 1988 Leimen e.V.“. Er ist Mitglied des BBS, BTB, BSB, LVPR und somit des DOSB. Sitz des Vereins ist Leimen. Er ist in das Vereinsregister (Nr. 331615) beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildung von Herzsport, Präventiv- und Rehabilitations-Sportgruppen, um durch gezielte Bewegungstherapie die physische, psychische und kardiale Belastbarkeit und die allgemeine Fitness zu erhalten und zu verbessern.
2.
Der VfG bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, vertritt die Grundsätze weltanschaulicher und ethischer Toleranz und steht für eine vorurteilsfreie Begegnung von Menschen – unabhängig von Herkunft, Nationalität, Geschlecht oder sexueller Orientierung. Der VfG wendet sich explizit gegen jegliche Form von Rassismus und Diskriminierung und verurteilt alle Formen von Gewalt, seien sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins bzw. das Amtsgericht Mannheim.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3.
Ein Mitglied kann mit Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
4.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 6 Beiträge
1.
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2.
Er wird mit Beginn der Mitgliedschaft und jeweils zu Beginn eines Kalenderhalbjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Basislastschrift jeweils halbjährlich am 15. März und 15. September abgebucht oder ist auf das Girokonto des Vereins zu überweisen. Die Überweisung durch das Mitglied bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes und muss im Voraus erfolgen.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind ausschließlich MITGLIEDER vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Lebenspartner und Teilnehmer der Rehagruppen dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Weitere Genehmigungen obliegen dem Vorstand.
2.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Der Beschlussfassung bzw. Behandlung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Entgegennahme der Jahresberichte u. Jahresabrechnungen,
b) Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
c) Satzungsänderungen,
d) alle vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten.


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet im zweijährigen Turnus statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
    a) der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende oder mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder die Berufung der Mitgliederversammlung im Interesse des Vereins für erforderlich erachten, oder wenn
    b) ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder die Berufung der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.

  3. Ort und Zeit sowie Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird er dem Verlangen der antragstellenden Mitglieder möglichst Rechnung tragen.

  4. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden durch Bekanntgabe in den Stadtnachrichten der Stadt Leimen unter Angabe der Tagesordnung und durch Flyer in den Sportstunden oder schriftlich/elektronisch.

  5. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in Form einer Präsenzveranstaltung statt; Digital- oder Hybrid-Versammlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Digital erfolgt die Teilnahme durch Einwahl in eine nur für die Teilnehmenden zugängliche Video- und/oder Telefonkonferenz.

  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes MITGLIED eine Stimme.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

  9. Über alle Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die mindestens vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

  10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Weitere Vorstandsmitglieder sind:
der Finanzbeauftragte,
der betreuende Arzt,
der Sportreferent,
der Mitgliederbetreuer,
der Schriftführer und 1-10 weiteren Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Ein Vorstandsmitglied scheidet jedoch erst mit der Wahl des Nachfolgers aus dem Vorstand aus. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bestimmt die Art des Wahlverfahrens. Bei mehreren Kandidaten ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf seine Person vereinigt (relative Mehrheit).
2.
Bei dauernder Unfähigkeit zur Amtsausübung oder aus grober Pflichtverletzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied abberufen werden.
3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, findet eine Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4.
Falls die Besetzung des Vorstandes Schwierigkeiten bereitet, ist es zulässig, dass ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt vereinigt wird. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion jedoch nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.
5.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
6.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

§ 11 Aufgaben, Vertretungsmacht des Vorstandes
1.
Der Vorstand trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder mit dessen Zustimmung tätig.
3.
Der Vorstand trifft Entscheidungen und Maßnahmen, die die Satzung des Vereins, das Vermögen des Vereins und den Bestand des Vereins angehen.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird im Turnus der Sitzungen durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzbeauftragten.

§ 13 Geschäftsordnung

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2.
    Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
    a) es der Vorstand mit einer Mehrheit von mehr als 50% der Vorstandsmitglieder (gemäß §10.1) beschlossen hat, oder
    b) es von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    3.
    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung, der Erziehung, des Naturschutzes oder zwecks der Hilfe für die Opfer von Straftaten, für Diskriminierte, Verfolgte, Vertriebene und Geflohene.

§ 15 Öffnungsklausel

Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 16 Inkrafttreten

Die Ur-Satzung wurde am 22. September 1988 von der Mitgliederversammlung beschlossen und trat noch am selben Tag in Kraft. Deren komplette Neufassung trat am 18.11.2023 in Kraft.

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Vorsitzende des VfG: Birgit Ramner, Tulpenstr. 1, 69245 Bammental, Tel.: 06223-488 999 
Stellvertretender Vorsitzender: Dr. Heinrich Oberhofer, Waldstr. 27, 69181 Leimen.

Geschäftsstelle: Tulpenstr. 1, 69245 Bammental, Tel. 06223-488 999